StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rahmen für Unter­nehmen

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rahmen (StaRUG) soll insbe­son­dere mittel­stän­di­schen, haftungs­be­schränkten Unter­nehmen die Chance zur Entschul­dung und Stabi­li­sie­rung der Finanz­lage geben. 

Das StaRUG regelt in einem ersten Schritt, wie von der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorge­sehen, die Thematik der Risi­ko­früh­erken­nung. § 1 StaRUG sieht eine fort­lau­fende Risi­ko­früh­erken­nung und ein früh­zei­tiges Krisen­ma­nage­ment durch die Geschäfts­leiter vor. Durch eine „fort­lau­fende“ Über­wa­chung der Bestands­ge­fähr­dung soll erreicht werden, dass bei einem kriti­schen Niveau der Gefähr­dung früh­zeitig „geeig­nete Gegen­maß­nahmen“ zur Abwehr einer Krise (§1 StaRUG) einge­leitet werden und so eine posi­tive Fort­be­stehens­pro­gnose für das Unter­nehmen abge­leitet werden kann. 

In der Zusam­men­ar­beit mit ihrem Abschluss­prüfer ist die Geschäfts­lei­tung gefor­dert, ein entspre­chendes Krisen­früh­erken­nungs­system darzu­stellen. Um künf­tige nega­tive Ereig­nisse früh­zeitig zu erkennen und zu bewerten, ist eine adäquate Unter­neh­mens­pla­nung, einge­bunden in einen funk­tio­nie­renden Planungs­pro­zess, uner­läss­lich. Dies gilt grund­sätz­lich unab­hängig von der Rechts­form und Größe des Unter­neh­mens. 

Das StaRUG ermög­licht den Geschäfts­lei­tern die Erar­bei­tung eines Restruk­tu­rie­rungs­plans – gege­be­nen­falls mit einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen geeig­neten Experten -, um eine Entschul­dung und Stabi­li­sie­rung zu errei­chen. 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutsch­land e.V. (IDW) hat am 28. Februar 2025 den Entwurf eines neuen IDW-Standards zur Ausge­stal­tung der Krisen­früh­erken­nung und des Krisen­ma­nage­ments nach § 1 StaRUG (IDW ES 16) veröf­fent­licht, welcher die Ausge­stal­tung von Maßnahmen und Prozessen aufgreift.