StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) soll insbesondere mittelständischen, haftungsbeschränkten Unternehmen die Chance zur Entschuldung und Stabilisierung der Finanzlage geben.
Das StaRUG regelt in einem ersten Schritt, wie von der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorgesehen, die Thematik der Risikofrüherkennung. § 1 StaRUG sieht eine fortlaufende Risikofrüherkennung und ein frühzeitiges Krisenmanagement durch die Geschäftsleiter vor. Durch eine „fortlaufende“ Überwachung der Bestandsgefährdung soll erreicht werden, dass bei einem kritischen Niveau der Gefährdung frühzeitig „geeignete Gegenmaßnahmen“ zur Abwehr einer Krise (§1 StaRUG) eingeleitet werden und so eine positive Fortbestehensprognose für das Unternehmen abgeleitet werden kann.
In der Zusammenarbeit mit ihrem Abschlussprüfer ist die Geschäftsleitung gefordert, ein entsprechendes Krisenfrüherkennungssystem darzustellen. Um künftige negative Ereignisse frühzeitig zu erkennen und zu bewerten, ist eine adäquate Unternehmensplanung, eingebunden in einen funktionierenden Planungsprozess, unerlässlich. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform und Größe des Unternehmens.
Das StaRUG ermöglicht den Geschäftsleitern die Erarbeitung eines Restrukturierungsplans – gegebenenfalls mit einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen geeigneten Experten -, um eine Entschuldung und Stabilisierung zu erreichen.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 28. Februar 2025 den Entwurf eines neuen IDW-Standards zur Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG (IDW ES 16) veröffentlicht, welcher die Ausgestaltung von Maßnahmen und Prozessen aufgreift.