Lagebericht und Nachhaltigkeit
Werden Unternehmen mittelgroß im Sinne des HGB haben sie ihre Unternehmensberichterstattung, die bis dahin durch den Jahresabschluss abgebildet war, um einen Lagebericht zu ergänzen. Im Lagebericht werden die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Chancen und Risiken des Unternehmens darstellt. Der Lagebericht ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und im Bestätigungsvermerk über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Diese Lageberichterstattung sollte um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden, um das Wirtschaften eines Unternehmens unter den Nachhaltigkeitsaspekten Umwelt. Soziales. Unternehmensführung transparent zu machen.
Die rechtlichen Grundlagen wurden mit der EU-Richtlinie: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Jahr 2022 gelegt. Die Richtlinie wurde inhaltlich durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ausgefüllt. Die Richtlinie ist in nationales Recht umzusetzen, ehe Unternehmen in Deutschland nach den ESRS zu berichten haben.
Bis dato wurde die EU-Richtlinie nicht in nationales Recht integriert, sodass eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht (über die sog. NFE hinaus) in Deutschland nicht erforderlich ist. In anderen EU-Ländern ist die EU-Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt worden. Tochterunternehmen und Lieferanten international tätiger Konzerne sind daher dennoch oft gefordert, Nachhaltigkeitsinformationen zu ermitteln und bereitzustellen.
Im Februar 2025 wurden Vorschläge seitens der EU-Kommission vorgelegt, nach denen der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen eingegrenzt wurde und die Berichtspflichten für die berichterstattungspflichtigen Unternehmen reduziert werden. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll demnach nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten, d.h. Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und entweder einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben.
Zur Harmonisierung von EU-Regelungen soll eine sog. Omnibus-Verordnung mit folgenden Zielen erlassen werden:
1. Anpassung an harmonisierte Standards
Die Omnibus-Verordnung wird vermutlich bestehende Verordnungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettensorgfaltsgesetz regeln und zusammenführen. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass es zu Änderungen in den bisher geplanten Datenformaten und Berichtssystemen kommen wird.
2. Unveränderte Kernanforderungen berücksichtigen
Trotz möglicher Vereinfachungen bleiben zentrale Nachhaltigkeitsanforderungen, wie die CO₂-Bilanzierung, bestehen. Unternehmen sollten sich weiterhin intensiv mit ihren Schwerpunkten der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie frühzeitig die relevanten Daten erheben.
3. Regelmäßige Updates verfolgen
Die Entwicklung auf europäischer Ebene bleibt dynamisch. Unternehmen sollten Updates im Auge behalten und sich über kommende Anpassungen informieren, um frühzeitig reagieren zu können.
