Lage­be­richt und Nachhaltigkeit

Werden Unter­nehmen mittel­groß im Sinne des HGB haben sie ihre Unter­neh­mens­be­richt­erstat­tung, die bis dahin durch den Jahres­ab­schluss abge­bildet war, um einen Lage­be­richt zu ergänzen. Im Lage­be­richt werden die wirt­schaft­liche Entwick­lung sowie die Chancen und Risiken des Unter­neh­mens darstellt. Der Lage­be­richt ist durch einen Abschluss­prüfer zu prüfen und im Bestä­ti­gungs­ver­merk über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Diese Lage­be­richt­erstat­tung sollte um eine Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung erwei­tert werden, um das Wirt­schaften eines Unter­neh­mens unter den Nach­hal­tig­keits­aspekten Umwelt. Soziales. Unter­neh­mens­füh­rung trans­pa­rent zu machen. 

Die recht­li­chen Grund­lagen wurden mit der EU-Richtlinie: Corpo­rate Sustaina­bi­lity Reporting Direc­tive (CSRD) im Jahr 2022 gelegt. Die Richt­linie wurde inhalt­lich durch die Euro­pean Sustaina­bi­lity Reporting Stan­dards (ESRS) ausge­füllt. Die Richt­linie ist in natio­nales Recht umzu­setzen, ehe Unter­nehmen in Deutsch­land nach den ESRS zu berichten haben. 

Bis dato wurde die EU-Richtlinie nicht in natio­nales Recht inte­griert, sodass eine Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung im Lage­be­richt (über die sog. NFE hinaus) in Deutsch­land nicht erfor­der­lich ist. In anderen EU-Ländern ist die EU-Richtlinie bereits in natio­nales Recht umge­setzt worden. Toch­ter­un­ter­nehmen und Liefe­ranten inter­na­tional tätiger Konzerne sind daher dennoch oft gefor­dert, Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­tionen zu ermit­teln und bereit­zu­stellen. 

Im Februar 2025 wurden Vorschläge seitens der EU-Kommission vorge­legt, nach denen der Kreis der berichts­pflich­tigen Unter­nehmen einge­grenzt wurde und die Berichts­pflichten für die bericht­erstat­tungs­pflich­tigen Unter­nehmen redu­ziert werden. Die Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung soll demnach nur für große Unter­nehmen mit mehr als 1.000 Beschäf­tigten gelten, d.h. Unter­nehmen, die mehr als 1.000 Beschäf­tigte und entweder einen jähr­li­chen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanz­summe von mehr als 25 Mio. EUR haben.   

Zur Harmo­ni­sie­rung von EU-Regelungen soll eine sog. Omnibus-Verordnung mit folgenden Zielen erlassen werden:  

1. Anpas­sung an harmo­ni­sierte Stan­dards 

Die Omnibus-Verordnung wird vermut­lich bestehende Verord­nungen zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung und Liefer­ket­ten­sorg­falts­ge­setz regeln und zusam­men­führen. Unter­nehmen sollten sich darauf einstellen, dass es zu Ände­rungen in den bisher geplanten Daten­for­maten und Berichts­sys­temen kommen wird. 

2. Unver­än­derte Kern­an­for­de­rungen berück­sich­tigen 

Trotz mögli­cher Verein­fa­chungen bleiben zentrale Nach­hal­tig­keits­an­for­de­rungen, wie die CO₂-Bilanzierung, bestehen. Unter­nehmen sollten sich weiterhin intensiv mit ihren Schwer­punkten der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ausein­an­der­setzen und sicher­stellen, dass sie früh­zeitig die rele­vanten Daten erheben. 

3. Regel­mä­ßige Updates verfolgen 

Die Entwick­lung auf euro­päi­scher Ebene bleibt dyna­misch. Unter­nehmen sollten Updates im Auge behalten und sich über kommende Anpas­sungen infor­mieren, um früh­zeitig reagieren zu können.